Satzung

des "Fördervereins Kuckucksnest e.V."

§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderverein Kuckucksnest“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und nach seiner Eintragung den Namen „Förderverein Kuckucksnest e.V.“ tragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Herten.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§2
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

Vorrangiges Ziel des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung der Kinder der evangelischen Kindertagesstätte „Kuckucksnest“ in Herten-Disteln.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Der Verein beschafft Gelder durch Beiträge und Spenden zur Unterstützung der Arbeit der Kindertagesstätte „Kuckucksnest“
  2. Der Förderverein beschafft Gegenstände für die Kindertagesstätte „Kuckucksnest“
  3. Der Förderverein unterstützt die pädagogische Arbeit der Kindertagesstätte „Kuckucksnest“; er beteiligt sich am Leben der Kindertagesstätte und an Veranstaltungen

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er erfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die evangelische Kirchengemeinde Herten-Disteln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§3
Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.

Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

§4
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.

Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand schriftlich einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

 

§5
Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern ist ein Jahresbeitrag zu zahlen.

Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung des Jahresbeitrages befreit.

 

§6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§7
Vorstand

Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

Der Verein wird durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

Der Vorstand besteht aus:

  1. Vorsitzender
  2. Stellvertretender Vorsitzender
  3. Schatzmeister
  4. Schriftführer

Darüber hinaus gehören dem Vorstand der / die Leiter/in der Kindertagesstätte „Kuckucksnest“ sowie der/die Vorsitzende des Presbyteriums der evangelischen Kirchengemeinde Herten-Disteln bzw. ein entsprechend Beauftragter dem Vorstand an.

 

§8
Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  3. Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes
  4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

 

§9
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

 

§10
Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

Über die Sitzungen des Vorstandes ist jeweils vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer nach Annahme durch den Vorstand unterzeichnet wird.

 

§11
Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes
  2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über Auflösung des Vereins
  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  6. Wahl von zwei Kassenprüfern für jeweils zwei Jahre

 

§12
Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die schriftliche Einladung ist ordnungsgemäß, wenn ein entsprechender Aushang in der Kindertagesstätte „Kuckucksnest“ in Herten-Disteln und in der örtlichen Presse - Hertener Allgemeine Zeitung und Westdeutsche Zeitung (WAZ) - vorgenommen wird. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

§13
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

 

§14
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung unabhängig von den erschienenen Mitgliedern beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Abänderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich.

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§15
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Kindertagesstätte „Kuckucksnest“ Herten-Disteln.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus anderen Gründen aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.